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Krebsliga ThurgauSpenden & LegateErbschaft/LegatAbzug Staats- und GemeindesteuerErbschaft/Legat

Abzug Staats- und Gemeindesteuer

Die Thurgauische Krebsliga ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Ziff. 7 des kantonalen Steuergesetzes als gemeinnützige Institution von Staats- und Gemeindesteuern befreit. Für Legate und letztwillige Zuwendungen von Erblassern aus dem Kanton Thurgau wird keine Erbschaftssteuer erhoben.

Die freiwilligen Zuwendungen müssen kantonal gesamthaft CHF 200.00 übersteigen. Bei einem Reineinkommen bis CHF 40‘000.00 ist der Maximalabzug kantonal auf CHF 8‘000.00 festgelegt, Art. 2.2. Übersteigt das Reineinkommen CHF 40‘000.00 können maximal 20% des Reineinkommens abgezogen werden. Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Artikel 33a DBG maximal 20% des Nettoeinkommens als freiwillige Zuwendungen abgezogen werden, sofern diese Leistungen mindestens CHF 100.00 im Jahr erreichen.